Selbstständige bzw. Freiberufler können sich freuen: Mit der Umstellung, von Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, sollen Kleinst- und Kleinunternehmer am meisten profitieren.
Selbstständige und Freiberufler, die von zu Hause arbeiten, brauchen in Zukunft keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag mehr zu bezahlen. Wenn sich das Büro in der Mietwohnung oder im privaten Eigenheim befindet, ist die Beitragspflicht bereits durch den privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt. Hier gilt aber zusätzlich die Regelung, dass sich die Betriebsstätte im Privatbereich der Wohnung befinden muss. Ist sie über ein Treppenhaus oder einen separaten Hauseingang erreichbar kann der Beitragsservice dafür auch Rundfunkgebühren verlangen.
Die größten Gewinner sind Selbständige / Freiberufler, die mit mindestens einer weiteren Person zusammen leben und von Zuhause aus arbeiten. Weil der Rundfunkbeitrag für jeden Haushalt gleich ist, also 17,50 €, müssen keine weiteren 5,83 € zusätzlich gezahlt werden und die 17,50 € können mit den Mitbewohnern auch noch geteilt werden.
Kleinst- und Kleinunternehmer mit einer Betriebsstätte und bis zu acht Mitarbeitern müssen ab 2013 den ermäßigten Rundfunkbeitrag von monatlich 5,99 Euro zahlen. Nach dem 01.04.2015 sogar nur noch 5,83 €. Der Rundfunkbeitrag steigt mit der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der Firmenfahrzeuge.
Staffel | Beschäftigte pro Betriebsstätte | Anzahl der Beiträge | (€) pro Monat bis 31.03.2015 | (€) pro Monat ab 1.04.2015 |
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1 | 0 bis 8 | 1/3 | 5,99 | 5,83 |
2 | 9 bis 19 | 1 | 17,98 | 17,50 |
3 | 20 bis 49 | 2 | 35,96 | 35,00 |
4 | 50 bis 249 | 5 | 89,90 | 87,50 |
5 | 250 bis 499 | 10 | 179,80 | 175,00 |
6 | 500 bis 999 | 20 | 359,60 | 350,00 |
7 | 1.000 bis 4.999 | 40 | 719,20 | 700,00 |
8 | 5.000 bis 9.999 | 80 | 1.438,40 | 1.400,00 |
9 | 10.000 bis 19.999 | 120 | 2.157,60 | 2.100,00 |
10 | ab 20.000 | 180 | 3.236,40 | 3.150,00 |
Als Mitarbeiter zählen hierbei alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten außer Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres. (Alle Informationen für Unternehmen).